Förderverein Liberale Synagoge Darmstadt e.V.
Verein für Erinnerungskultur
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Liberale Synagoge Darmstadt e.V. – Verein für Erinnerungskultur“.
2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
1) Der „Förderverein Liberale Synagoge Darmstadt e.V. – Verein für Erinnerungskultur“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar die nachfolgenden gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung:
- die Förderung des Andenkens an Verfolgte (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO)
- die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
Der Zweck des Vereins ist es, den ‚Erinnerungsort Liberale Synagoge Darmstadt‘ sowohl in ideeller als auch finanzieller Hinsicht zu unterstützen.
Unter dem ‚Erinnerungsort Liberale Synagoge Darmstadt wird die städtische Gedenkstätte auf dem Klinikumsgelände (Zugang Bleichstraße) mit den Überresten der von den Nazis zerstörten Liberalen Synagoge Friedrichstraße von 1876 verstanden. Der Verein wird über Geschichte, Gegenwart und Zukunft dieses Erinnerungsorts öffentlich informieren und aufklären; vor allem auch über die Geschichte des Jüdischen Darmstadt als wertvollem Teil der Stadtgeschichte. Der Verein wird die Darmstädter Erinnerungsarbeit und –kultur – die Erinnerung an das Jüdische Darmstadt, an den Holocaust und an die NS-Verbrechen – als dauernde (kommunal-)politische Aufgabe vor Ort pflegen.
Mit dieser Erinnerungsarbeit tritt der Verein aktiv für Demokratie, Vielfalt, Toleranz und Weltoffenheit in der Darmstädter Stadtgesellschaft ein, versteht sich als Lobby für Minderheitenschutz und tritt entschieden gegen Rechtsextremismus, Antisemitismus, Fremdenhass, Nationalismus und Rassismus ein – auch und gerade in seinen gegenwärtigen Erscheinungsformen. Maßgeblich ist dabei der Artikel 1 unseres Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Der Verein setzt sich aktiv für das liberale, tolerante und weltoffene Klima der Europa- und Wissenschaftsstadt Darmstadt ein. Die Leitidee lautet: Zukunft braucht Erinnerung.
Dazu dienen sowohl kulturelle als auch politische Veranstaltungen und Informationstagungen. Alle daraus gewonnenen Erkenntnisse werden veröffentlicht. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Öffentlichkeitsarbeit für die Darmstädter Erinnerungskultur, für Demokratie, Vielfalt und Toleranz,
b. kulturelle und politische Veranstaltungen (Fach-Vorträge, Podien, Konzerte, Filmvorführungen),
c. Ideelle und finanzielle Förderung des Erinnerungsorts Liberale Synagoge Darmstadt, insbesondere zwecks Ausbau der multimedialen Ausstattung der Gedenkstätte für Zeitzeugen-Filme mit Holocaust-Überlebenden sowie aus ihrer Heimat vertriebenen ehemaligen Darmstädter Juden,
d. Ausstellungen und stadthistorische Führungen zum Thema,
e. Benefizveranstaltungen zugunsten des Erinnerungsorts Liberale Synagoge Darmstadt und der Darmstädter Erinnerungsarbeit allgemein,
f. Publikationen in schriftlicher Form sowie im Internet,
g. Förderung der Produktion von Filmen mit Zeitzeugen gegen das Vergessen,
h. Herausgabe einer Begleitbroschüre zum Erinnerungsort.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag.
2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3) Der Vorstand kann über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheiden. Diese sind nicht stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1) durch den Tod;
2) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3) Durch Ausschluss. Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt bzw. verstößt er/sie in grober Weise gegen diese oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, kann der Ausschluss jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag von 10 % der ordentlichen Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitteilung über den Beschluss erfolgt schriftlich an das Vereinsmitglied.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung eines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte das Quorum nicht erreicht werden, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Der Termin zu dieser erneuten Mitgliederversammlung kann vorsorglich bereits in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 11 Aufgaben derMitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder in getrennten Wahlgängen und in ihrer Funktion der Reihe nach die Mitglieder des Vorstands. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag geheim mit Stimmzetteln statt.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit 3/4 der abgegebenen Stimmen abwählen.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Bericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und den Prüfungsbericht der RechnungsprüferInnen entgegen und erteilt dem/der SchatzmeisterIn Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Befreiung von der Beitragspflicht
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge
8) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten abstimmen, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden.
§ 12 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen: dem/der 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden (2), dem/die SchatzmeisterIn, dem/die SchriftführerIn.
2) Der Verein wird nach außen hin durch den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
3) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
5. die Buchführung
6. die Erstellung des Jahresberichts
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern kommissarisch ein Vereinsmitglied mit der Aufgabe betraut werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben.
5) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
6) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied zu richten, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstands an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst nach einem Monat nach Eingang wirksam.
8) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 13 Aufgabenbereich des Vorstands
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2) Er führt alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 16 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste Vorsitzende/die erste Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin die Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Jüdische Gemeinde Darmstadt, Körperschaft des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung zur Förderung des Andenkens an Verfolgte (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) sowie zur Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO ).
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 25.01.2011 beschlossen worden und damit in Kraft getreten. Die Mitgliederversammlung hat in ihrer Sitzung vom 03.05.2011 den § 3 Vereinszweck und den § 17.2 Auflösung und Verwendung der Vereinsvermögen ergänzend bzw. ändernd in die Satzung aufgenommen.
Darmstadt, den 03.05.2011
Unterschriften der anwesenden Gründungs-Mitglieder: